
Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) begrüßt in seiner Stellungnahme die geplanten Änderungen des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Das Feststellungsverfahren für informell oder non-formal erworbene berufliche Handlungsfähigkeit wurde mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) eingeführt.
Patricia Ley, vmf-Vizepräsidentin, erklärt dazu: „Mit dem Entwurf kann das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) nun bundeseinheitlich verlässlich umgesetzt werden.“
Ziel ist es, berufserfahrenen Personen ohne formalen Berufsabschluss oder Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern, neben der Teilnahme zur externen Prüfung, eine Möglichkeit zu bieten, ihre beruflichen Kompetenzen offiziell feststellen zu lassen.
Regelungen für die Durchführung festgelegt
Der Gesetzentwurf legt die Regelungen für die Durchführung des neuen Feststellungsverfahrens fest: Damit ist es in den Berufen Medizinische, Tiermedizinische und Zahnmedizinischen Fachangestellte Aufgabe der Ärzte-, Tierärzte- und Zahnärztekammern, das neue Verfahren umzusetzen und zu verwalten. Da Zahntechniker*innen zum Handwerk gehören, sind für Feststellungsverfahren in diesem Beruf die Handwerkskammern zuständig.
Für die Durchführung dürfen diese Stellen Gebühren erheben und ehrenamtliche Berater*innen (z. B. aus dem Berufsfeld) für ihre Tätigkeit vergüten. Zudem können diese Stellen das Verfahren an überregionale Stellen delegieren. § 50c Absatz 2 BBiG verpflichtet die zuständigen Stellen, bei der Entwicklung und Umsetzung des Feststellungsverfahrens Arbeitnehmervertretungen einzubeziehen, um die berufsfachliche Relevanz und Akzeptanz sicherzustellen.
Externe Prüfung dennoch empfohlen
Patricia Ley verweist darauf, dass sich für Antragstellende damit die Möglichkeit eröffnet, ihre berufliche Handlungsfähigkeit auch ohne formalen Abschluss anerkennen zu lassen, und ergänzt: „Wir als vmf empfehlen aber, die externe Prüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, der die Zulassung in besonderen Fällen ordnet, abzulegen. Diese bringt mehr rechtliche Sicherheit für die Betroffenen selbst, ihre Arbeitgeber sowie die Patientinnen und Patienten“.
Quelle (nach Angaben von):
(JD)


