RechtsfrageStill-Beschäftigungsverbot: Trotzdem Anspruch auf Sonderzahlungen?

Während eines stillbedingten Beschäftigungsverbots kann sich für Arbeitnehmerinnen die Frage stellen, ob sie trotzdem Anspruch auf Weihnachtsgeld oder die Inflationsausgleichsprämie haben. 

Ein Stapel mit Geldschein ist vor einem weißen Hintergrund abgebildet. Das Geld ist mit einem roten Band zusammengebunden und oben drauf mit einer klassischen Schleife verknotet. Bei den Gelscheinen handelt es sich um 100€-Scheine.
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Ist das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag festgeschrieben, kann der Anspruch während der Beschäftigungsverbotszeiten weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.

„Wie sieht es mit Weihnachtsgeld und Inflationsausgleich im Still-Beschäftigungsverbot aus? Hat man darauf Anspruch oder kann dies vom Arbeitgeber verwehrt werden?“

Die Themen Stillzeit in der Tierarztpraxis und Rechte der stillenden Arbeitnehmerinnen wurden bereits im Beitrag „Stillzeit in der Tierarztpraxis – Welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen?“ (Kleintier konkret 4/24) ausführlich behandelt. Doch wie sieht es mit Sonderzahlungen während eines stillbedingten Beschäftigungsverbots aus?

Sonderzahlungen wie z. B. ein Weihnachtsgeld dürfen Arbeitnehmerinnen während eines Still-Beschäftigungsverbots grundsätzlich nicht verwehrt werden. Soweit das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin festgeschrieben ist, kann dieser vertragliche Anspruch während der Beschäftigungsverbotszeiten weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.

In diesem Zusammenhang hat bereits das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 20.08.2014 (Az.: 20 Ca 10 147/13) entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, die den Bezug des Weihnachtsgeldes während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ausschließt. Dasselbe gilt sodann für die Zeiten eines Beschäftigungsverbots. Sollte im Arbeitsvertrag eine Kürzungsmöglichkeit für die Zeiten des Beschäftigungsverbots vereinbart worden sein, ist eine solche Regelung ebenfalls unwirksam nach § 307 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Eine solche Anspruchskürzung für Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ist nicht zulässig (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 – C-333/97, NZA 1999, 1325, 1326 ff.; BAG, Urt. v. 12.05.1993 – 10 AZR 528/91, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 156). Dies ergibt sich heutzutage auch aus § 7 AGG i. V. m. § 3 Abs. 1, S. 2 AGG (Dzida, NJW 2009, 1372, 1373).

Sollte das Weihnachtsgeld nicht vertraglich festgehalten sein und im Arbeitsvertrag ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden sein, könnte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin grundsätzlich die Auszahlung verwehren. Hier muss jedoch der Arbeitnehmergleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden: Wird allen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen das Weihnachtsgeld ausbezahlt, muss dieses ebenfalls der Arbeitnehmerin im stillbedingten Beschäftigungsverbot ausbezahlt werden. Dasselbe gilt sodann für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Lediglich während der Elternzeit kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld unter Umständen gekürzt werden, wenn dieses sodann eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter darstellt und nicht zur Belohnung der Betriebstreue gewährt wird.

Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. "Still-Beschäftigungsverbot – Haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Sonderzahlungen?" kleintier konkret 2025; 28(02): 49 - 49. doi:10.1055/a-2552-0945

Benjamin Kranepuhl arbeitet in der Anwaltskanzlei Althaus, die auf Tiermedizin spezialisiert ist – tiermedrecht in Münster.

Der Originalartikel "Still-Beschäftigungsverbot: Trotzdem Anspruch auf Sonderzahlungen?" erschien in der Kleintier konkret.