RechtsfrageWem muss, darf und sollte ich als Tierarzt Auskunft geben?

Im Rahmen der Schweigepflicht stellt sich oftmals die Frage, wem der Tierarzt patientenbezogene Informationen preisgeben darf. Inwieweit die Schweigepflicht greift und ab wann eine Auskunft strafbar wird, erklärt unser Rechtsexperte Jürgen Althaus.

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Auskunft nur an Tierhalter... mit Ausnahmen

Grundsätzlich darf der behandelnde Tierarzt lediglich dem Tierhalter Auskunft über den Gesundheitszustand seines Tieres geben. Jeder Tierarzt ist an die Schweigepflicht gebunden (§ 203 Abs. 1, Nr. 1 StGB). Ein Tierarzt macht sich demnach strafbar, wenn er unbefugt ein ihm anvertrautes oder sonst im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordenes fremdes Geheimnis offenbart. Dies ist eine Tatsache, die nur ihm oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betrifft, ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat.

Schon im Gesetzestext findet sich aber mit dem Wort „unbefugt“ ein Hinweis darauf, dass es Fälle gibt, in denen der Tierarzt von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Dies ist der Fall, wenn überwiegend schutzwürdige und deswegen höherwertige öffentliche Belange eine Bekanntgabe seiner Feststellungen erforderlich machen, z. B. bei einer Meldung an die überwachende Behörde oder einer Strafanzeige.

In manchen Fällen ist Schweigepflichtentbindungserklärung sinnvoll

Bei der Auskunftserteilung gegenüber weiteren Familienangehörigen und/oder einer Tierkrankenversicherung liegen dagegen solche Belange nicht vor. In der Folge muss sich der behandelnde Tierarzt unbedingt im Vorfeld der Preisgabe von Informationen durch den Tierhalter von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Wenn bereits zum Beginn der Behandlung offensichtlich ist, gegenüber welchen Stellen der Tierarzt im Laufe der Behandlung Auskunft erteilen muss, kann eine Schweigepflichtentbindungserklärung bereits bei der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags mitunterzeichnet werden. Dies ist z. B. bei Vorliegen einer Tierkrankenversicherung sinnvoll. Ebenfalls muss der behandelnde Tierarzt die entsprechenden Unterlagen, z. B. Laborwerte, Medikamentenverordnungen sowie ggf. OP-Berichte, an die Tierkrankenversicherung herausgeben. Ansonsten läuft der Tierhalter (= Versicherungsnehmer) Gefahr, dass eine Ablehnung des Versicherungsfalls droht.

Liegt die Entbindung der Schweigepflicht vor, müssen die Angaben des behandelnden Tierarztes selbstverständlich der Wahrheit entsprechen. Andernfalls läuft er Gefahr hinsichtlich dieser bewussten Falschangaben gegenüber der Versicherung eine Beihilfe zum Betrug zu begehen.
 

Jürgen Althaus ist Fachanwalt für Sozialrecht und Gründer sowie Inhaber der auf Tierarztrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Althaus – tiermedrecht in Münster.

Sein Originalartikel "Auskunftspflicht – Wem gegenüber muss, darf und sollte ich als Tierarzt Auskunft geben?" erschien in der Kleintier Konkret.