AntibiotikaHund und Katze: Antibiotikameldungen auf 2030 verschoben

Antibiotikameldungen für Hunde und Katzen auf 2030 verschoben – Antibiotikadatenerfassung für weitere Tierarten (u.a. Pferde, Schafe, Ziegen) beginnt zum 1. Januar 2026.

Nahaufnahme von einer Menge Medikamente in weiß, blau und anderen Farben. Die Tabletten sind alle verpackt und in verschiedenen Formen.
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Das geänderte Tierarzneimittelgesetz tritt zum 01.01.2026 in Kraft. - Symbolbild

Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wurde überarbeitet und das entsprechende Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (ApoG) wurde am 19. Dezember 2025 angenommen. Das geänderte TAMG tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und kann hier nachgelesen werden. 

Im geänderten TAMG wurden die Absätze 10 und 11 § 45 gestrichen, nach dem die Daten der eingesetzten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen seit dem 1. Januar 2025 erhoben und bis zum 28. Januar 2026 gemeldet werden müssten. Durch Inkrafttreten des geänderten TAMG zum 1. Januar 2026 entfällt diese Meldepflicht

Die Antibiotikameldung für Hunde und Katzen müssen nach § 95 Nr. 2 TAMG nun erstmalig bis zum 14. Januar 2030 erfolgen. 

Im § 61a TAMG wurden die Details zur Meldeverpflichtung für eingesetzte Antibiotikamengen ab 2026 für folgende Tierarten festgelegt: Pferde (inkl. Nicht-Schlachttiere), Gänse, Enten, Schafe, Ziegen, zur Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen und Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen. Bei diesen Tierarten erfolgt keine Unterteilung in Nutzungsarten und die Meldung ist unabhängig von der Bestandsgröße – jede eingesetzte Menge für diese Tierarten muss gemeldet werden.

Damit wird die in Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegte Verpflichtung zur Antibiotikadatenerfassung umgesetzt. Demnach muss jeder Mitgliedstaat der EU die Verbrauchsmengen antimikrobieller Arzneimittel bei bestimmten Tierarten an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) melden. 

Nach § 61a TAMG sind folgende Daten meldepflichtig, wenn ein antibiotisch wirksames Arzneimittel bei den oben genannten Tierarten eingesetzt wird:

  • Union Product Database Package Identifier (UPD-PI) – (Nr. 4, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Alternativ kann die Packungs-ID übermittelt werden 
  • Zulassungsnummer - (Nr. 5, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Bezugsnummer der nationalen Arzneimitteldatenbank
  • Arzneimittelbezeichnung - (Nr. 6, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Name des Arzneimittels
  • Packungsgröße - (Nr. 9, Anhang II, VO (EU) 2022/209): kann aus der Packungsidentifikation (Packungs-ID o. UPD-PI) abgeleitet werden; 
  • Name der Tierärztin oder des Tierarztes bzw. der Tierarztpraxis: Entsprechend der Stammdaten zur Betriebsnummer, zur Anmeldung in HI-Tier erforderlich 
  • Menge des Arzneimittels: unabhängig davon, ob angewendet, abgegeben oder verschriebene (zur Einlösung i. d. Apotheke); Meldung mit passender Einheit
  • Tierart des oder der behandelten Tiere.

Folgende Daten können optional gemeldet werden:

  • Anzahl der Behandlungstage
  • Anzahl der behandelten Tiere
  • Datum der ersten Anwendung, der Abgabe oder Verschreibung (zur Einlösung i. d. Apotheke).

Diese Daten werden in der Regel (u. a. aufgrund anderer Vorschriften) bereits bei der Eintragung der Behandlung erhoben. Für die Auswertung der Daten liefern diese Informationen einen entscheidenden Mehrwert, da mit den zusätzlichen Parametern versehentlich falsch eingetragene Werte (z. B. „kg“ statt „g“ bei der Auswahl der Einheit) erkannt werden können. Somit kann die Übermittlung von falschen Mengen des Antibiotikaverbrauchs an die EMA minimiert werden. Auch für eine nachträgliche Korrektur und Zuordnung der Daten seitens der Meldenden sind diese Daten, insbesondere das Datum, wichtig. Werden die Daten vor der Meldung aggregiert, sollte im Datums-Feld ein Datum eingetragen werden, das den letzten Tag der Aggregationsperiode definiert, auf die sich die Meldung bezieht (z. B. Samstag/Sonntag, wenn pro Woche aggregiert wird). Auch bei einer aggregierten Meldung darf nur eine Aufsummierung pro Tierart und für die jeweilige Packungsidentifikation (z.B. Packungs-ID) erfolgen.

Als Meldeportal fungiert die Tierarzneimitteldatenbank (TAM-DB) der HI-Tier. Die Daten können entweder direkt aus der Praxissoftware übermittelt werden (fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach dem Umsetzungsstand) oder online in die Erfassungsmaske von HI-Tier eingetragen werden.

Nach § 95 Nr. 1 TAMG muss die erste Meldung der Daten aus dem Jahr 2026 bis zum 14. Januar 2027 erfolgen. Dabei muss eine Zuordnung zum jeweiligen Kalenderhalbjahr gewährleistet sein (§ 61a Abs. 2 Satz 3 TAMG). Ab dem Jahr 2027 müssen die Daten nicht mehr einem Halbjahr zugeordnet werden. Diese Änderung der Mitteilungspflicht von halbjährlich auf jährlich gilt auch für die Antibiotikameldungen bei Tierarten der Stufe 1 (Rinder, Schweine, Hühner und Puten). 

Weitere Informationen

Auf der BVL-Webseite finden Sie u.a. eine FAQ-Dokument, Video-Tutorials und die Arzneimittellisten mit allen erforderlichen Daten zur Meldung: www.bvl.bund.de/verbrauchsmengenerfassung

Zudem informiert das BVL Sie regelmäßig über Neuigkeiten und stellt hilfreiche Artikel auf der Newstickerseite für Sie bereit: www.bvl.bund.de/tam-antibiotika-news

Allgemeine Informationen zur TAM DB und zu den Änderungen finden Sie hier: https://www.hi-tier.de/infoTA.html

Wenn Sie Fragen und/oder Rückmeldungen haben, senden Sie gern eine E-Mail an: verbrauchsmengenerfassung@bvl.bund.de

Quelle (nach Angaben von):
Änderungen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wurden verabschiedet (bvl.bund.de)