
„Was tun bei einem Behandlungsfehler? Wie verhalte ich mich, wenn es bei einem Patienten mal an der falschen Stelle „knackst“? Wie kann ich mich absichern? Neulich ist einer Kollegin bei einer einfachen Zahnbehandlung der Unterkiefer des Hundes gebrochen. Was ist zu empfehlen – Haftpflicht, Wiedergutmachung oder vorher einen Behandlungsvertrag unterschreiben lassen?“
Bei jeder veterinärmedizinischen Behandlung kann ungewollt etwas schiefgehen. Ist dem Tier ernsthaft Schaden zugefügt worden, kann eine Schadensersatzpflicht des Tierarztes aus dem Behandlungsfehler resultieren.
Schadensersatzansprüche können immer dann entstehen, wenn
- ein Eingriff nicht medizinisch indiziert ist,
- der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste Vorgehensweise gewählt hat oder
- der Eingriff nicht lege artis – also nach den anerkannten Regeln der medizinischen Lehre und Praxis – durchgeführt worden ist.
Sollte ein Tierhalter oder ein von diesem beauftragten Rechtsanwalt gegenüber dem Tierarzt einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sollte zunächst die eigene Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis gesetzt werden. Die Berufshaftpflichtversicherungen sind für die außergerichtliche Abwicklung von Schadensfällen ordinär zuständig. Einige Berufshaftpflichtversicherungen arbeiten sogar mit Gutachtern zusammen, die in solchen Schadensfällen ein Gutachten zur Entscheidungsfindung erstellen.
Der Tierarzt kann jedoch auch in diesem Stadium einen Rechtsanwalt zur Abwehr der Schadensersatzforderung beauftragen. Sollte die Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls einen Schadensersatzanspruch des Tierhalters bejahen, wird ein Ausgleich des Anspruches von deren Seite erfolgen.
Es steht jedoch ebenfalls dem Tierarzt frei, ohne Einschaltung der Berufshaftpflichtversicherung eine Wiedergutmachung – z. B. in Form der Kostenübernahme der Nachbehandlungskosten – mit dem Tierhalter zu vereinbaren. Bei einem solchen Vergleichsschluss ist jedoch immer Vorsicht geboten. Hierbei sollte mit der Zahlung eines Vergleichsbetrags immer eine sogenannte Erledigungsklausel vereinbart werden. Andernfalls läuft der Tierarzt Gefahr, dass trotz Zahlung eines Vergleichsbetrags der Tierhalter weitergehende Ansprüche geltend machen könnte.
Der veterinärmedizinische Behandlungsvertrag ist nach neuerer Rechtsprechung als Dienstvertrag einzuordnen. Dieser kann somit formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Lediglich zu Beweiszwecken sollte ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden. Die Haftung bei einem Behandlungsfehler wird jedoch durch einen schriftlichen Behandlungsvertrag nicht berührt, weil die Hauptleistungspflichten durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder ausgeschlossen noch gedeckelt oder sonst wie beschränkt werden dürfen.
Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. Wie verhalte ich mich richtig nach einem Behandlungsfehler?. kleintier konkret 2023; 26(03): 49 - 49. doi:10.1055/a-2055-7201



