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„Bin ich bei Vorstellung eines Listenhundes in meiner Praxis verpflichtet, das Veterinäramt zu informieren?“
Pflichten der Hundehalter
Halter von Hunden sind aufgrund länderspezifischer Vorgaben verpflichtet, teils nur Listenhunde, teils auch alle anderen Rassen zu registrieren . Dies betrifft z. B. die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg. Zudem gibt es für Listenhunde in einigen Bundesländern eine Verpflichtung zur Einholung einer Haltungserlaubnis. Demzufolge sind lediglich die Halter verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Merke
Eine verpflichtende gesetzliche Vorgabe zur Meldung von Listenhunden gibt es für Tierärzte nicht.
Schweigepflicht und Meldung an das Veterinäramt
Wenn dem Tierarzt bei der Untersuchung auffällt oder der Tierhalter ihm sagt, dass der Hund nicht registriert ist oder keine Haltungserlaubnis besteht, würde eine Meldung an das Veterinäramt einen Verstoß gegen die tierärztliche Schweigepflicht bedeuten.
Die Verletzung der tierärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) kann jedoch in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Dies wäre beispielsweises der Fall, wenn der Tierhalter zur Weitergabe eingewilligt hat oder der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) eingreift.
Als Notstand wird eine „gegenwärtige Gefahrenlage für ein geschütztes Rechtsgut“ bezeichnet, die nur unter Beeinträchtigung fremder Interessen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewendet werden kann. Eine solche gegenwärtige Gefahrenlage liegt jedoch nur, wenn beispielsweise die tierärztliche Untersuchung ergibt, dass der Tierhalter mit seinem Hund an Hundekämpfen teilnimmt und das Tier deswegen vorgestellt worden ist.
Würde der Tierarzt dann die Meldung aufgrund des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erstatten, so macht er sich nicht nach § 203 StGB strafbar. Jedoch ist immer zu beachten, dass neben der Meldung zunächst andere, mildere Mittel durch den Tierarzt auszuschöpfen sind. Der Tierarzt müsste den Tierhalter daher zunächst auffordern, die entsprechende Registrierung, die Einholung der Haltungserlaubnis und/oder die Beendigung des tierschutzwidrigen Zustandes nachzukommen. Diese Aufforderung kann mündlich erfolgen und sollte dokumentiert werden. Im besten Fall ist ein Mitarbeiter als Zeuge für die Aufforderung anwesend. Erfolgt umgehend eine Mitteilung an das zuständige Veterinäramt, würden die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (Ausschöpfung des milderen Mittels) nicht erfüllt sein.
Eine aktuelle Übersicht der Anforderungen und Auflagen für Halter*innen sog. Listenhunde je Bundesland finden sie unter: Listenhunde: Diese Vorschriften gelten in den einzelnen Bundesländern
Der Originalbeitrag zum Nachlesen:
Kranepuhl B. Listenhund in der Praxis: Muss bzw. darf ich das Veterinäramt informieren?. kleintier konkret 2026; 29(01): 53 - 7. doi:10.1055/a-2769-4315



