
Die Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) regelt die verpflichtende Meldung bestimmter Seuchen in Deutschland. In der Verordnung werden 2 Gruppen von Tierseuchen unterschieden, denen ausgewählte Infektionskrankheiten zugeordnet werden.
Die 1. Gruppe ist die Allgemeine Meldepflicht. Sie betrifft alle Personen, die mit Tieren zu tun haben und einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Auftretens einer Tierseuche haben. Dazu zählen beispielsweise Tierhalter*innen, Transporteur*innen, Untersuchungseinrichtungen oder Tierärzt*innen.
Die 2. Gruppe ist die Zusätzliche Meldepflicht. Diese betrifft öffentliche und private Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und gilt, wenn bei der Untersuchung von eingesandten Proben eine Tierseuche bei einzelnen oder mehreren Tieren eines Bestandes festgestellt wird. Tierärzt*innen unterliegen dieser Meldepflicht nur, wenn keine Probe zum Nachweis eingeschickt wurde, aber auf andere Weise ein Nachweis des Seuchenausbruchs erlangt wurde.
Bundesrat stimmt Neuregelung des Tierseuchenmelderechts zu
Nun hat am 30.01.2026 der Bundesrat in seiner Sitzung der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts zugestimmt, berichtet die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM). Künftig gehören auch EHV-1 und das Equine Influenzavirus zu den Pferdeseuchen, die einer zusätzlichen Meldepflicht angehören.
Die GPM hatte ebenfalls eine Aufnahme der Druse (Streptococcus equi subsp. equi) beantragt, dies wurde jedoch wegen fehlender Bedeutung für den Menschen und zu geringer wirtschaftlicher Schäden vom Ministerium abgelehnt.
Die meldepflichtigen Tierseuchen beim Pferd im Überblick
| Allgemeine Meldepflicht (§3 TierSeuchenMeldV) | Zusätzliche Meldepflicht (§4 TierSeuchenMeldV) |
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(Quelle: GPM)
Quellen (nach Angaben von):
Gesellschaft für Pferdemedizin (gpm-vet.de)
Änderungen bei der Tierseuchenmeldung wird kommen (gpm-vet.de)
Tierseuchen beim Pferd mit Allgemeiner Meldepflicht (§3 TierSeuchenMeldV) (gpm-vet.de)
(IR)





