PferdTierseuchenmeldeverordnung: Diese Pferdeseuchen wurden neu aufgenommen

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts zugestimmt, wie die GPM berichtet. Lesen Sie hier, welche Tierseuchen beim Pferd in Deutschland meldepflichtig sind und welche neu aufgenommen wurden. 

Zwei Vollblutpferde galoppieren auf einer Wiese. Ein Pferd hat Braunes Fell und das andere ist ein Fuchs. Ihre Mähne weht im Wind. Im Hintergrund sind Felder und ein Wald sichtbar.
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Künftig gehören EHV-1 und das Equine Influenzavirus zu den meldepflichtigen Tierseuchen. - Symbolbild

Die Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) regelt die verpflichtende Meldung bestimmter Seuchen in Deutschland. In der Verordnung werden 2 Gruppen von Tierseuchen unterschieden, denen ausgewählte Infektionskrankheiten zugeordnet werden.

Die 1. Gruppe ist die Allgemeine Meldepflicht. Sie betrifft alle Personen, die mit Tieren zu tun haben und einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Auftretens einer Tierseuche haben. Dazu zählen beispielsweise Tierhalter*innen, Transporteur*innen, Untersuchungseinrichtungen oder Tierärzt*innen. 

Die 2. Gruppe ist die Zusätzliche Meldepflicht. Diese betrifft öffentliche und private Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und gilt, wenn bei der Untersuchung von eingesandten Proben eine Tierseuche bei einzelnen oder mehreren Tieren eines Bestandes festgestellt wird. Tierärzt*innen unterliegen dieser Meldepflicht nur, wenn keine Probe zum Nachweis eingeschickt wurde, aber auf andere Weise ein Nachweis des Seuchenausbruchs erlangt wurde.

Bundesrat stimmt Neuregelung des Tierseuchenmelderechts zu

Nun hat am 30.01.2026 der Bundesrat in seiner Sitzung der Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts zugestimmt, berichtet die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM). Künftig gehören auch EHV-1 und das Equine Influenzavirus zu den Pferdeseuchen, die einer zusätzlichen Meldepflicht angehören.

Die GPM hatte ebenfalls eine Aufnahme der Druse (Streptococcus equi subsp. equi) beantragt, dies wurde jedoch wegen fehlender Bedeutung für den Menschen und zu geringer wirtschaftlicher Schäden vom Ministerium abgelehnt.

Mehr zum Thema:

Die meldepflichtigen Tierseuchen beim Pferd im Überblick

Allgemeine Meldepflicht (§3 TierSeuchenMeldV) Zusätzliche Meldepflicht (§4 TierSeuchenMeldV)
  • Afrikanische Pferdepest
  • Milzbrand
  • Surra (Trypanosoma evansi)
  • apanische Enzephalitis
  • West-Nil-Virus
  • Rotz (Burkholderia mallei)
  • Ansteckende Blutarmut der Einhufer
  • Beschälseuche
  • Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
  • Östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis
  • Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis-Komplex
  • Equine Virale Arteritis
  • Ansteckende Pferdemetritis (CEM)
  • Salmonellose (Salmonella spp.)
  • Bornavirus-Infektionen
  • Säugerpocken (Orthopoxvirus vaccinia var. equi)
  • Listeriose
  • Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella multocida Serotypen 6b u. 6e)
  • Equines Herpesvirus-1
  • Equines Influenzavirus

(Quelle: GPM)

Quellen (nach Angaben von):
Gesellschaft für Pferdemedizin (gpm-vet.de)
Änderungen bei der Tierseuchenmeldung wird kommen (gpm-vet.de)
Tierseuchen beim Pferd mit Allgemeiner Meldepflicht (§3 TierSeuchenMeldV) (gpm-vet.de)

(IR)